Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 5 Wegstreckenentschädigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 13.09.2023 – PB 12 K 2808/22
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1346/09Zitiert von 8
- OVG NRW, 26.11.2010 – 1 A 1306/09Zitiert von 3
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.02.2012 – L 12 AL 77/10
- BAG, 15.09.2009 – 9 AZR 645/08Reisekostenrecht: Vorherige Feststellung des erheblichen dienstlichen Interesses als keine konstitutive Voraussetzung für den Anspruch auf große Wegstreckenentschädigung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Köln, 23.11.2007 – 33 K 2828/07.PVB
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.12.2025 – 12 K 637/21
- BVerwG, 04.12.2025 – 5 C 9.24Bestimmung der "geringen Entfernung" einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Gewährung von Tagegeld gemäß § 6 Abs. 1 BRKGZitiert von 3
- OVG NRW, 25.06.2025 – 1 A 1714/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/5#abs-1 (1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/5#abs-2 (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/5#abs-3 (3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/5#abs-4 (4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie